3G-Pflicht im ÖPNV

24.11.2021, 09:11 Uhr

Mit Inkrafttreten der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) am 24.11.2021 gilt eine 3G-Pflicht auch in den Bussen der VLP. Das bedeutet: Fahrgäste müssen geimpft, genesen oder getestet sein und dies nachweisen können. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises in Verbindung mit einem Lichtbildausweis. Ein Testnachweis darf nicht älter als 24 Stunden sein, ein PCR-Test gilt abweichend davon 48 Stunden. Ein Selbsttest reicht nicht aus.

Ausgenommen von der 3G-Pflicht sind Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Schülerinnen und Schüler außerhalb der Schulferienzeit.

Ein Verstoß gegen die 3G-Pflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann gemäß IfSG mit einem Bußgeld geahndet werden.

Die Kontrolle der 3G-Pflicht findet wie folgt statt:

  1. Schülerinnen und Schüler werden außerhalb der Schulferienzeit nicht kontrolliert, wenn Sie einen Schülerausweis oder einen Schülerfahrausweis vorweisen.
  2. Alle anderen Fahrgäste können vom Fahrpersonal stichprobenhaft nach der Einhaltung der 3G-Regel gefragt werden. Wer keines der 3G nachweisen kann, wird von der Beförderung ausgeschlossen.
  3. Während der Fahrt gibt es in den Bussen stichprobenartige Kontrollen der Nachweise durch Begleit- und Servicepersonal der VLP.

Von der 3G-Pflicht ausgenommen ist die Beförderung in Taxen. Fahrgäste, die auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind, nutzen bitte ein Taxi für den Weg zum Testzentrum.

Die Tragepflicht einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) während der Beförderung bleibt weiterhin bestehen. Ausnahmen gelten für:

  1. Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. Personen,  die  ärztlich  bescheinigt  auf  Grund  einer  gesundheitlichen  Beeinträchtigung,  einer  ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und
  3. gehörlose  und  schwerhörige  Menschen  und  Personen,  die  mit  ihnen  kommunizieren,  sowie  ihre Begleitpersonen.